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The Military Law and the Law of War Review
PUBLISHED UNDER THE AUSPICES OF THE INTERNATIONAL SOCIETY FOR MILITARY LAW AND THE LAW OF WAR

 
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Review 2017-2018 - Volume 56



Vorwort

Vor Ihnen liegt die Nummer 56-2 der Zeitschrift für Militärrecht und Kriegsrecht, der herausragendsten Veröffentlichung der International Society for Military Law and the Law of War. Das vergangene Jahr brachte für die Zeitschrift verschiedene wichtige Veränderungen. Wie die Leserinnen und Leser feststellen konnten, hat die Zeitschrift kürzlich damit angefangen, zur Veröffentlichung angenommene Artikel auf die eigens dafür bestimmte Webseite (http://www.ismllw.org/REVIEW/mllwr.php) zu stellen, sei es in einem nicht herunterladbaren Format. Diese allgemein zugängliche Onlineveröffentlichung hat zum Ziel, die Leserschaft der Zeitschrift zu erweitern und die Artikel so schnell und so breit wie möglich zu verbreiten.

Abgesehen vom Vorangehenden, freut es die Redakteure, eine reichhaltige Nummer der Zeitschrift für Militärrecht und Kriegsrecht mit fünf Artikeln über eine Reihe von Themen, die sich hauptsächlich auf das humanitäre Völkerrecht sowie auf Menschenrechtsnormen beziehen, vorzustellen.

Zuerst unterzieht Anna Khalfaoui den Begriff ‘Risikohinnahme durch Zivilpersonen’ in bewaffneten Konflikten, wie erwähnt im Law of War Manual des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten, einer kritischen Prüfung. Khalfaoui weist darauf hin, dass der Begriff selbst – und die damit einhergehende selektive Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – im Vertragsrecht oder in der Praxis nicht untermauert wird. Also argumentiert sie, dass der Begriff abgewiesen werden soll, da er juristisch mangelhaft und in der Praxis schwer durchführbar ist.

Zweitens prüft Alonso Gurmendi Dunkelberg von der Universidad del Pacífico (Lima) die Behandlung des humanitären Völkerrechts durch den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte in Rechtssachen in Bezug auf das Verhalten von Staaten in Zeiten bewaffneter Konflikte. Insbesondere lenkt der Verfasser die Aufmerksamkeit auf eine seit langem bestehende Abwendung des Interamerikanischen Menschenrechtssystems vom humanitären Völkerrecht. Jetzt scheint sich die Rechtsprechung jedoch in eine positivere Richtung zu entwickeln, da der Gerichtshof die Gelegenheit zur kombinierten Anwendung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechtsnormen genutzt hat.

Danach richtet Anne Lorenzat das Augenmerk auf den derzeitige Stand des internationalen Gewohnheitsrechts in Bezug auf die Verwendung chemischer Waffen in nicht internationalen bewaffneten Konflikten. Unter Berücksichtigung einer Reihe von jüngst bekannt gewordenen Zwischenfällen, bei denen die Verwendung chemischer Waffen, insbesondere in Syrien, feststeht, nimmt die Verfasserin anschließend relevante UN-Resolutionen und das multilaterale Vertragsrecht unter die Lupe.

Ein vierter Beitrag von Vito Todeschini, Rechtsberater bei der Internationalen Juristen-Kommission, behandelt die Bedeutung der Kooperation zur Gewährleistung zweckmäßiger Ermittlungen bei Verdacht auf Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen im Rahmen von Friedenseinsätzen. Der Verfasser, der eine normative Lücke im bestehenden rechtlichen Regelwerk entdeckt, endet seinen Beitrag mit einem lege ferenda Vorschlag, was bedeuten würde, dass truppenstellende Länder die Pflicht haben, Abkommen zur Regelung der Kooperation bei Ermittlungshandlungen zu schließen.

Ein fünfter und letzter Artikel von Rogier Bartels, juristischem Mitarbeiter beim Internationalen Strafgerichtshof (Kammern) und Forschungsbeauftragtem bei der Niederländischen Verteidigungsakademie, versucht den Begriff ‘Konfliktpartei’ zu verdeutlichen. Obwohl er in zahlreichen Bestimmungen der Genfer Konventionen und der Zusatzprotokolle vorkommt, ist dieser Begriff dennoch nicht deutlich definiert. Unter Berücksichtigung unter anderem neuester belgischer Rechtsprechung in Bezug auf am syrischen Konflikt beteiligte bewaffnete Akteure, befasst sich Bartels insbesondere mit der Frage, ob und inwieweit (angebliche) terroristische Organisationen als solche ‘Parteien’ betrachtet werden können.

Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen dieser Nummer.